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   BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94   

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BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94 (https://dejure.org/1994,16720)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1994 - 4 NB 27.94 (https://dejure.org/1994,16720)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1994 - 4 NB 27.94 (https://dejure.org/1994,16720)
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  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94
    Es kann also keine Rede davon sein, daß die Wassergewinnung "nur faktisch entstanden" sei, von der Rechtsordnung aber an sich mißbilligt werde (vgl.z.B. Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).

    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß die geltend gemachte Abweichung von den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen (BVerwGE 59, 87 und BVerwG 4 NB 24.93 a.a.O.) nicht gegeben ist, da das Interesse des Antragstellers gerade nicht mit einem Makel behaftet, sondern grundsätzlich schutzwürdig und damit abwägungsbeachtlich ist.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94
    Dem Interesse des antragstellenden Wasserverbandes an der Gewinnung von möglichst unbeeinträchtigtem Grundwasser fehlt nicht deshalb die Schutzwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 59, 87 ff.), weil der Wassergewinnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans (25. Juli 1990) noch nicht eine förmliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zugrunde lag.

    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß die geltend gemachte Abweichung von den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen (BVerwGE 59, 87 und BVerwG 4 NB 24.93 a.a.O.) nicht gegeben ist, da das Interesse des Antragstellers gerade nicht mit einem Makel behaftet, sondern grundsätzlich schutzwürdig und damit abwägungsbeachtlich ist.

  • BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht - Vertretung einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94
    Bei dieser Fallgestaltung gehörte das Interesse des Antragstellers an der Wassergewinnung unabhängig davon zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits eine förmliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag (vgl. auchBeschluß vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63 - NuR 1994, 81).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94
    Vielmehr können von dem weit auszulegenden Begriff der Belange grundsätzlich auch solche Interessen erfaßt sein, die von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs betroffen werden (vgl.Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 42).
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